Die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eine feste Vergütung für den ins Stromnetz eingespeisten Solarstrom über einen Zeitraum von 20 Jahren. Diese Vergütung schafft Planungssicherheit und fördert den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland. Im Jahr 2025 gelten erneut halbjährliche Degressionssätze von 1%, wodurch sich die Vergütungssätze im Vergleich zu 2024 weiter reduzieren. Betreiber:innen sollten daher rechtzeitig zum Stichtag ihre Anlagen anmelden, um von höheren Vergütungssätzen zu profitieren.
Vergütungssätze Februar bis Juli 2025
Für PV-Anlagen, die seit dem 1. Februar 2025 in Betrieb sind, gelten folgende Einspeisevergütungssätze:
- Teileinspeisung (Eigenverbrauch plus Netzeinspeisung überschüssiger Energie):
- Anlagen bis 10 kWp: 7,94 Ct/kWh
- Anlagen von 10 bis 40 kWp: 6,88 Ct/kWh
- Anlagen von 40 bis 100 kWp: 5,62 Ct/kWh
- Volleinspeisung (gesamte Stromproduktion wird eingespeist):
- Anlagen bis 10 kWp: 12,60 Ct/kWh
- Anlagen von 10 bis 40 kWp: 10,56 Ct/kWh
- Anlagen von 40 bis 100 kWp: 10,56 Ct/kWh
Diese Sätze gelten unverändert für die gesamte Periode bis Ende Juli 2025 und sind um etwa 1% geringer als die entsprechenden Vergütungssätze im August 2024 bis Januar 2025.
Vergütungssätze August 2025 bis Januar 2026
Ab dem 1. August 2025 sinken die Vergütungssätze erneut um 1% gegenüber dem vorhergehenden Halbjahr. Für PV-Anlagen, die zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Januar 2026 in Betrieb gehen, gelten folgende Sätze:
- Teileinspeisung:
- Anlagen bis 10 kWp: 7,87 Ct/kWh
- Anlagen von 10 bis 40 kWp: 6,81 Ct/kWh
- Anlagen von 40 bis 100 kWp: 5,56 Ct/kWh
- Volleinspeisung:
- Anlagen bis 10 kWp: 12,48 Ct/kWh
- Anlagen von 10 bis 40 kWp: 10,46 Ct/kWh
- Anlagen von 40 bis 100 kWp: 10,46 Ct/kWh
Diese Degression entspricht der halbjährlichen Reduzierung um 1%, wie im EEG 2023 festgelegt. Betreiber:innen können so planen, dass sie spätestens Ende Juli 2025 ihre Anmeldung abschließen, um die höheren Juli-Sätze zu sichern.
Vergütung im Vergleich zu 2024
Im zweiten Halbjahr 2024 lagen die Einspeisevergütungssätze für Anlagen bis 10 kWp bei 8,03 Ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,73 Ct/kWh (Volleinspeisung), für Anlagen zwischen 10 und 40 kWp bei 6,95 Ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 10,68 Ct/kWh (Volleinspeisung) und für größere Anlagen bis 100 kWp bei 5,68 Ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 10,68 Ct/kWh (Volleinspeisung). Im Februar 2025 sinken diese Sätze somit um genau 1 %, was den aktuellen Werten entspricht.
Degression und Zeitpunkt der Inbetriebnahme
Gemäß EEG 2023 reduziert sich die feste Einspeisevergütung halbjährlich um 1%. Entscheidend für den Vergütungssatz ist das Datum der Anlageinbetriebnahme, nicht das Datum der Antragstellung. Wer also seine Anlage vor dem 1. Februar 2025 fertigstellt, erhält noch die höheren August 2024–Januar 2025-Sätze. Schafft man es jedoch erst in den Februar 2025, greift bereits der niedrigere Satz von 7,94 Ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,60 Ct/kWh (Volleinspeisung) für kleine Dachanlagen.
Sonderregelungen zum Solarspitzengesetz
Seit dem 25. Februar 2025 gilt das sogenannte Solarspitzengesetz. Es besagt, dass in Phasen negativer Börsenstrompreise keine Einspeisevergütung ausgezahlt wird. Negative Strompreise entstehen, wenn das Angebot an Strom die Nachfrage übersteigt (z. B. an sehr sonnigen Tagen mit geringer Last). In diesen Fällen entfällt die Vergütung für neue Anlagen, und die Förderdauer von 20 Jahren wird entsprechend um die „fehlenden“ Stunden verlängert. Dies betrifft nur Neuanlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen; Bestandsanlagen behalten ihren regulären Vergütungssatz, auch bei negativen Preisen.
Darüber hinaus müssen neue PV-Anlagen mit einer Leistung ab 7 kWp zwingend ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) und eine Steuerbox installieren, um flexibel auf Netzsituationen reagieren zu können. Fehlt diese Ausstattung, darf die Anlage ihre Leistung nur zu 60 % einspeisen. Für viele Betreiber:innen bedeutet dies, dass ein möglichst hoher Eigenverbrauch oder eine Speicherlösung zunehmend wirtschaftlicher wird.
Bestands- und Neuanlagen: Bestandsschutz und Anschlussvergütung
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen wurden, sind bestandsgeschützt und erhalten über die volle Dauer von 20 Jahren die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegte Vergütung – unabhängig von negativen Börsenstrompreisen. Nach Ablauf des Förderzeitraums können Anlagen bis 100 kWp eine Anschlussvergütung beantragen, deren Sätze jedoch gesondert geregelt werden.
Planungsempfehlungen für 2025
- Frühzeitige Inbetriebnahme
Um den höheren Vergütungssatz vor der nächsten Degression zu erhalten, sollten Interessierte ihre PV-Anlage so planen, dass sie spätestens bis zum 31. Juli 2025 in Betrieb geht. Damit sichern sie sich noch die Juli-Sätze von 7,94 Ct/kWh bzw. 12,60 Ct/kWh (bis 10 kWp). - Smart-Meter-Pflicht berücksichtigen
Da ab Februar 2025 alle neuen Anlagen ab 7 kWp mit Smart-Meter und Steuerbox ausgestattet sein müssen, sollten Betreiber:innen die zusätzlichen Kosten und Installationszeiten einkalkulieren, um nicht in die 60 %-Leistungsbegrenzung zu rutschen. - Eigenverbrauch steigern
Aufgrund der entfälltenden Vergütung bei negativen Strompreisen und der stetigen Degression lohnen sich Speicherlösungen sowie ein möglichst hoher Eigenverbrauch zunehmend. Eine Kombination aus Eigenverbrauchsanlage und überschüssiger Einspeisung kann die Rentabilität erhöhen. - Förderdauer im Blick behalten
Da die Vergütung im Falle negativer Preise nachgezahlt wird und die Förderdauer von 20 Jahren um ausgefallene Stunden verlängert wird, lohnt sich auch eine Inbetriebnahme in Monaten mit häufigen negativen Strompreisen nicht zwingend, solange die Anlage effizient gesteuert wird.
Ausblick auf die weitere Entwicklung
Nach der für August 2025 angekündigten Degression werden die Einspeisevergütungssätze erneut um 1% sinken. Für die erste Jahreshälfte 2026 wird eine Einspeisevergütung von 7,79 Ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,36 Ct/kWh bei Volleinspeisung für Anlagen bis 10 kWp prognostiziert.
Sollten weiterhin keine grundlegenden Änderungen am EEG vorgenommen werden, dürfte der Trend der halbjährlichen Absenkung um 1% bis 2030 fortbestehen. Experten gehen jedoch nicht mehr davon aus, dass das EEG nach 2030 noch eine nennenswerte Einspeisevergütung vorsieht – vielmehr wird der Fokus auf Direktvermarktung und Eigenverbrauch liegen.